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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 24.02.2009
Aktenzeichen: 3 Sa 833/08 B
Rechtsgebiete: RL 2000/78/EG, AGG


Vorschriften:

RL 2000/78/EG Art. 1
RL 2000/78/EG Art. 2
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2
AGG § 8
Eingetragene Lebenspartner sind in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichzustellen, soweit am 1. Januar 2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner noch ein Rechtsverhältnis bestand (BAG 14. 01. 2009 - 3 AZR 20/07 - ).

Ein solches Rechtsverhältnis ist auch anzunehmen, wenn der Versorgungsberechtigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Arbeitnehmer war, sondern bereits eine Betriebsrente bezog.


LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 833/08 B

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2009 durch

den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Vogelsang, den ehrenamtlichen Richter Herr Jurczyk, den ehrenamtlichen Richter Herr Hecker für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 08.04.2008 - 7 Ca 577/07 Ö - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den eingetragenen Lebenspartner des Klägers, Herrn A. W., bei Eintritt des Todes des Klägers und einem Fortbestehen der Lebenspartnerschaft bis zu diesem Zeitpunkt eine Hinterbliebenenversorgung in demselben Umfang zu zahlen, wie dies die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes für einen Ehepartner vorsehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger Feststellung, dass seinem eingetragenen Lebenspartner bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen der Hinterbliebenenversorgung entsprechend den Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes zustehen.

Der am 13.10.1951 geborene Kläger war seit mehreren Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 12.02.1991 wurde er auf Lebenszeit zum ärztlichen Geschäftsführer der Hauptgeschäftsstelle der Beklagten bestellt. Der Arbeitsvertrag enthält unter § 5 folgende Regelungen:

1. Die Anstellung erfolgt auf Lebenszeit. Die Beendigung des Dienstverhältnisses ist nach den für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen möglich.

2. Dr. W. erhält Alters- und Hinterbliebenenversorgung entsprechend den Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes.

3. Für die Berechnung des Ruhegehaltes wird der 01.10.1972 als Diensteintrittsalter festgesetzt. Nach den ersten 10 Jahren (01.10.1982) beträgt der Ruhegehaltsanspruch 35 %. Er steigert sich dann jährlich um 2 % bis zum Höchstsatz von 75 %. 4. Das Weihnachtsgeld (13. und 14. Gehalt) gemäß TV D ist ruhegehaltsfähig.

Seit dem 01.07.1998 bezieht der Kläger ein Ruhegehalt. Bis Mai 2000 war er noch als Berater für die Beklagte tätig. In diesem Zeitraum stockte die Beklagte das Ruhegehalt auf 100 % auf.

Am 07.10.2005 begründete der Kläger vor dem Standesamt Braunschweig eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit Herrn A. W., geborener K.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Arbeitsvertrag, der vereinbart worden sei, als es das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft noch nicht gegeben habe, sei ergänzend darin auszulegen, dass auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung bestünden. Anderenfalls müsste die arbeitsvertragliche Vereinbarung zu einer ungewollten Schlechterstellung gegenüber Angestellten führen, deren Hinterbliebenenversorgung sich nach § 46 Abs. 4 SGB VI richte.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte an den eingetragenen Lebenspartner des Klägers, Herrn A. W., bei Eintritt des Versorgungsfalles und bei einem Fortbestehen der Lebenspartnerschaft bis zum Tode des Klägers eine Hinterbliebenenversorgung im selben Umfang zu zahlen hat, wie ihn die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes für einen Ehegatten vorsehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, für die Klage fehle es schon dem erforderlichen Feststellungsinteresse, weil weder feststehe, dass der Kläger vor seinem Lebenspartner versterbe noch vorauszusehen sei, ob Herr A. W. im Zeitpunkt des Todes des Klägers noch dessen Lebenspartner sei. Darüber hinaus sei das Feststellungsbegehren auch nicht begründet. Die arbeitsvertragliche Regelung verweise auf das Bundesbeamtengesetz und die entsprechende Bestimmung des Beamtenversorgungsgesetzes, das die vom Gesetzgeber in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 46 Abs. 4 SGB VI vorgenommene Gleichstellung gerade nicht übernommen habe. Wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe sei es auch nicht verboten, die Ehe gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens zu begünstigen.

Durch Urteil vom 08.04.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 105 bis 108 d.A.) Bezug genommen. Das Urteil ist dem Kläger am 14.05.2008 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 06.06.2008 Berufung eingelegt und diese am 07.07.2008 begründet.

Der Kläger ist der Ansicht, die Versorgungsleistungen einschließlich der Hinterbliebenenversorgung seien Arbeitsentgelt im Sinne der EU-Richtlinie 2000/78/EG. Da die Hinterbliebenenversorgung der eingetragenen Lebenspartner in der gesetzlichen Rentenversicherung der von Ehegatten nunmehr gänzlich gleichgestellt worden sei, stelle die Versagung der begehrten Versorgungszusage zu Gunsten seines Lebenspartners eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie dar. Als Arbeitnehmer eines öffentlichen-rechtlichen Arbeitgebers könne er sich auf die unmittelbare Geltung der Richtlinie 2000/78/EG berufen.

Der Kläger beantragt,

1. unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichtes Hannover vom 08.04.2008 zum Aktenzeichen 7 Ca 577/07 Ö wird festgestellt, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte an den eingetragenen Lebenspartner des Klägers und Berufungsklägers, Herrn A. W., bei Eintritt des Versorgungsfalles

Und bei einem Fortbestehen der Lebenspartnerschaft bis zum Tode des Klägers eine Hinterbliebenenversorgung im selben Umfang zu zahlen hat, wie ihn die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes für einen Ehegatten vorsehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers habe die Privilegierung des Ehegatten gegenüber dem Lebenspartner im Bereich der Beamtenversorgung erhalten bleiben sollen. Gerade auf diese gesetzlichen Bestimmungen verweise jedoch der Arbeitsvertrag, der insoweit gerade keine eigenständige Regelung enthalte. Daher könne die vorliegende in Rede stehende Hinterbliebenenversorgung nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG angesehen werden. Eine andere Betrachtung würde zu einer Besserstellung des Klägers gegenüber einem Beamten führen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 66, 64 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist auch begründet. Dem vom Kläger geltend gemachten Feststellungsbegehren war zu entsprechen.

1.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Die Klage ist auf die Feststellung des Inhalts eines betriebsrentenrechtlichen Rechtsverhältnisses gerichtet. Insoweit handelt es sich auch um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 56 Abs. 2 ZPO. Ein betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis wird nämlich nicht erst mit dem Eintritt des Versorgungsfalles bzw. des Nachversorgungsfalles begründet, sondern bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft (BAG, Urt. vom 07.03.1995 - 3 AZR 282/94 - AP 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung = NZA 96, 48). In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass der Nachversorgungsfall noch nicht eingetreten ist und auch nicht feststeht, ob er tatsächlich jemals eintreten wird. Die für diesen Fall entstehenden Verpflichtungen sind bereits jetzt Teil des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien (BAG, Urt. vom 11.07.2007 - 3 AZR 249/06 - AP 1 zu § 2 AGG = NZA 2008 532). Daher handelt es sich auch um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Da die Beklagte die von dem Kläger geltend gemachten Versorgungsansprüche seines Lebenspartners bestreitet, ist das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis auch durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Es besteht ferner ein Bedürfnis für alsbaldige Klärung. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, dass sein Lebenspartner gegebenenfalls nach Eintritt des Versorgungsfalles einen Prozess gegen seinen Arbeitgeber über Inhalt und Umfang der Versorgungsrechte führen kann. Für die Versorgungsberechtigten ist es nämlich wichtig, dass Meinungsverschiedenheiten über den Bestand und die Ausgestaltung der Versorgungsrechte möglichst vor Eintritt des Versorgungsfalles geklärt werden, um so zu entscheiden, ob eventuell bestehende Versorgungslücken geschlossen werden müssen (vgl. BAG, Urt. vom 07.03.1995 - 3 AZR 282/94 - AP 26 zu § 1 BetrAVG = NZA 96, 48; BAG, Urt. vom 26.08.1997 - 3 AZR 235/96 - AP 27 zu § 1 BetrAVG Ablösung = NZA 98 817).

2.

Die Feststellungsklage ist auch begründet. Aus der Wertung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 AGG ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf die ihm zu Unrecht vorenthaltene Leistung einer Hinterbliebenenversorgung an seinen Lebenspartner.

a)

Die von den Parteien getroffene Versorgungsvereinbarung verstößt gegen die Regelungen in Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG. Diese Richtlinie bindet die Beklagte als öffentlichen Arbeitgeber im vorliegenden Fall unmittelbar. Darüber hinaus verstößt die Regelung auch gegen die Bestimmung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG, durch das der nationale Gesetzgeber die genannte EU-Richtlinie nunmehr umgesetzt hat. Die Bestimmungen des AGG gelten trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, sofern das Betriebsrentengesetz nicht rentenrechtlich vorrangige Sonderregelungen enthält. Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG wird hierdurch auch nicht gegenstandslos. Sie behält vielmehr ihre Bedeutung als Kollisionsregelung (BAG, Urt. v. 11.12.2007 - 3 AZR 249/06 - AP 1 zu § 2 AGG = NZA 2008, 532).

Die von den Arbeitsvertragsparteien getroffene Regelung im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung im Sinne von Artikel 1 und Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG sowie gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG dar. Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 01.04.2008 - Rs C-267/06 (Maruko) - AP 9 zur Richtlinie 2000/78/EG = NZA 2008, 459) verstößt die Differenzierung zwischen Ehegatten und überlebenden Lebenspartnern bei der Hinterbliebenenversorgung gegen die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG, sofern sich ein überlebender Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der eine Hinterbliebenenversorgung erhält, vergleichbar ist. Diese vergleichbare Situation hat der Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts" ab dem 01.01.2005 für eingetragene Lebenspartner geschaffen. Durch dieses Gesetz wurde für eingetragene Lebenspartner der Versorgungsausgleich eingeführt und die eingetragene Lebenspartnerschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung der Ehe gleichgestellt (§ 46 Abs. 4 SGB VI). Seit diesem Zeitpunkt besteht auch im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung eine mit der Ehe rechtlich vergleichbare Situation (BAG, Urt. vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07).

b)

Die Beklagte kann insoweit nicht mit Erfolg einwenden, bei der Altersversorgung handele es sich nicht um ein Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 141 EG bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG.

aa)

Die Hinterbliebenenrente hat nämlich ihren Ursprung in der Zugehörigkeit des Ehegatten oder Lebenspartners zu dem Rentensystem. Der Hinterbliebene erwirbt den Rentenanspruch im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zwischen seinem Ehegatten bzw. Lebenspartner und dessen Arbeitgeber. Die Rente wird aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses des Ehegatten bzw. Lebenspartners gezahlt (EuGH 01.04.2008 - Rs C-267/06 (Maruko) - AP 9 zur Richtlinie 2000/78/EG = NZA 2008, 459).

bb)

Hieran ändert sich auch nichts durch den im Arbeitsvertrag der Parteien in § 5 Nr. 2 erfolgten Verweis auf die Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes. Durch diesen Verweis wird aus der geschuldeten Leistung keine öffentlich-rechtliche Beamtenversorgung. Grundlage der Leistung bleibt nach wie vor das zwischen dem Kläger und der Beklagten begründete Arbeitsverhältnis. Die Altersversorgung, auch die Hinterbliebenenversorgung, ist Gegenleistung für die vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung, und zwar gerade auch dann, wenn diese Leistung allein vom Arbeitgeber finanziert wird.

c)

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist allerdings Voraussetzung für den Fall der Anspruch eines eingetragenen Lebenspartners auf Hinterbliebenenversorgung, dass am 01.01.2005, also dem Zeitpunkt, in dem der Gesetzgeber im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung eine vergleichbare Situation zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft geschaffen hat, ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner bestand. Das Bundesarbeitsgericht hat dabei offengelassen, ob hierzu ein Arbeitsverhältnis erforderlich ist oder ob es ausreicht, wenn der Arbeitnehmer mit Betriebsrentenansprüchen oder unverfallbaren Anwartschaften ausgeschieden ist (BAG, Urt. vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 -). Das Bundesarbeitsgericht hat jedenfalls Ansprüche dann verneint, wenn der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer bereits vor dem 01.01.2005 verstorben ist; in diesem Fall nämlich hat die Lebenspartnerschaft zu keinem Zeitpunkt den ab dem 01.01.2005 geltenden Regelungen unterlegen, sie hat vielmehr zu einem Zeitpunkt geendet, als die Gleichstellung im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Rahmen des Versorgungsausgleichs noch nicht erfolgt war. Das tritt auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Da die vom Kläger am 07.10.2005 eingegangene Lebenspartnerschaft nach wie vor fortbesteht, unterfällt sie dem ab dem 01.01.2005 geltenden neuen gesetzlichen Bestimmungen. Für den Lebenspartner des Klägers bestehen damit auch die sich aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden Hinterbliebenenansprüche. Zum 01.01.2005 bestand auch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger als Versorgungsberechtigten und der Beklagten als Versorgungsschuldner. Damals war der Kläger Betriebsrentner und bezog Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Nach Ansicht der Kammer setzt der geltend gemachte Anspruch nach der Richtlinie 2000/78/EG bzw. nach dem AGG nicht voraus, dass am 01.01.2005 noch ein Rechtsverhältnis in Form eines Arbeitsverhältnisses bestanden hat. Entscheidend ist nämlich allein, dass seit dem 01.01.2005 eine Differenzierung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung nach den Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG sowie nach den Bestimmungen des AGG nicht mehr zulässig ist. Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf Gleichbehandlung ist allein die Tatsache, dass die Lebenspartnerschaft den neuen, ab dem 01.01.2005 geltenden Regelungen unterfällt. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 01.04.2008 (Rs C-267/06 (Maruko) - AP 9 zur Richtlinie 2000/78/EG = NZA 2008, 459) zudem ausdrücklich klargestellt, dass die Wirkungen seiner Entscheidung zur Richtlinie 2000/78/EG in zeitlicher Hinsicht nicht zu beschränken sind.

d)

Die Versagung des Anspruchs auf Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung würde im vorliegenden Fall auch tatsächlich zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu einem hinterbliebenen Ehegatten führen. Dieser hätte nämlich nach der Regelung der §§ 19, 28 BeamtVG Anspruch auf Zahlung eines Witwen- bzw. Witwergeldes. Denn die Lebenspartnerschaft des Klägers mit Herrn A. W. hat gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG mehr als ein Jahr gedauert. Sie wurde zwar erst nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen, aber vor Vollendung seines 65. Lebensjahres, so dass der Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG nicht eingreift.

e)

Die Beklagte kann ferner nicht mit Erfolg geltend machen, die Erstreckung der Hinterbliebenenversorgung auf einen überlebenden Lebenspartner würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber einem vergleichbaren Beamten führen. Selbst wenn dies tatsächlich der Fall sein sollte, stünde es dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG sowie des AGG verbieten lediglich eine Schlechterstellung der Betroffenen. Ob sich insoweit auch ein entsprechender Anspruch für Beamte ergäbe, braucht im vorliegenden Fall dagegen nicht entschieden zu werden.

f)

Da sich der geltend gemachte Anspruch des Klägers bereits aus der Richtlinie 2000/78/EG und den Regelungen des AGG ergibt, braucht die Frage, ob im vorliegenden Fall eine ergänzende Vertragsauslegung zu demselben Ergebnis geführt hätte, nicht mehr geklärt zu werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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